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Jugendsozialarbeit an der Musikhauptschule Ruhstorf a. d. Rott
Dipl.-Sozialpädagoge (FH) Stefan Pohl Ansprechpartner für die Jugendsozialarbeit
Am Schulplatz 12 94099 Ruhstorf a. d. Rott
Tel.: 08531 / 3460 (Sekretariat) Fax: 08531 / 3 29 75 Mobil: 0170 / 92 98 104 E-Mail: jas-ruhstorf@awo-ndb.de
Erreichbarkeit: nach Vereinbarung
Träger: Träger der Jugendsozialarbeit an der Musikhauptschule Ruhstorf a. d. Rott sind die Regierung von Niederbayern, der Landkreis Passau, der Markt Ruhstorf a. d. Rott und die Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Niederbayern/Oberpfalz e.V., ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe.
Jugendsozialarbeit an der Musikhauptschule Ruhstorf a. d. Rott
Seit September 2008 gibt es an der Musikhauptschule Ruhstorf a. d. Rott eine Halbtagsstelle für die Jugendsozialarbeit.
Ziele von Jugendsozialarbeit Jugendsozialarbeit ist ein Angebot der Jugendhilfe. Die sozialpädagogische Arbeit soll an der Schnittstelle zwischen Schule und Jugendhilfe stattfinden.
Jugendsozialarbeit an Schulen ist eine besonders intensive Form der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule. Sie soll junge Menschen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung unterstützen und fördern. Auch bei schwierigen sozialen und familiären Verhältnissen sollen dadurch die Chancen junger Menschen auf eine eigenverantwortliche und sozialverträgliche Lebensgestaltung verbessert werden.
Rechtliche Grundlage:
§ 13 SGB VIII – Jugendsozialarbeit
(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich. sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.
(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe von § 40 geleistet werden.
(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.
Zielgruppe der Jugendsozialarbeit an Schulen
Aufgaben der Jugendsozialarbeit an Schulen
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