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Freunde und Förderer

der Grund- und Musik-Hauptschule Ruhstorf a. d. Rott e. V.

(Schule mit musischem Schwerpunkt)

 

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Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen  "Freunde und Förderer der Grund- und

    Musik-Hauptschule Ruhstorf a. d. Rott e. V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Ruhstorf a. d. Rott. Er soll in das Vereinsregister

   eingetragen werden und führt den Zusatz e.V.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

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Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Grund- und Musik-Hauptschule

Ruhstorf a. d. Rott . Er setzt sich ein für:

     a)  Förderung der unterrichtlichen und erziehlichen Belange der SchülerInnen

der Grund- und Musik-Hauptschule Ruhstorf a. d. Rott

     a)  Erhaltung der Grund- und Musik-Hauptschule in ihrem inneren und äußeren Bestand

     b)  Stärkung des Ansehens und Anerkennung in der Öffentlichkeit

     c)  Unterstützung und Weiterentwicklung des Schulprofils der Grund- und Musik-Hauptschule Ruhstorf a. d. Rott

     d)  Leistung von materieller Hilfe bei der Ausstattung der Schule durch Beiträge, Spenden und Sachwerte

     e)  Förderung von bedürftigen oder besonders tüchtigen SchülerInnen

      f)  Pflege der freundschaftlichen Verbundenheit der ehemaligen SchülerInnen mit der Grund- und Musik-Hauptschule Ruhstorf a. d. Rott durch geeignete Maßnahmen.

 

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Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

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Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft kann erworben werden von

     a)  natürlichen Personen, die sich der Schule verbunden fühlen, insbesondere die Eltern der Grund- und Musik-Hauptschule Ruhstorf a. d. Rott , ehemalige SchülerInnen und deren Eltern und

     b)  juristische Personen.

2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen, die sich um die Aufgaben und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

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Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss. 

 2. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

3. Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Gegen diese Entscheidung über den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang der Entscheidung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

4. Ausgeschlossen wird, wer 3 Jahre keinen Beitrag zahlt.

5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Leis-tungen zurückgewährt. Ihnen stehen auch keine Ansprüche aus dem Vereinsvermögen zu.

 

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Mitgliedsbeiträge

 

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten.

2. Das Mitglied bestimmt die Höhe seines Vereinsbeitrages selbst, sollte aber den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtwert nicht unterschreiten.

3. Für Schüler, Auszubildende und Studenten kann von der Mitgliederversammlung ein abweichender Mitgliedsbeitrag  beschlossen werden.

4. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich bis zum 31. März des Geschäftsjahres zu zahlen.

 

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Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

-          der Vorstand

-          der erweiterte Vorstand

-          die Mitgliederversammlung

 

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Der Vorstand

 

1. Den Vorstand bildet

-          1. Vorsitzender/e

-          2. Vorsitzender/e

-          Schriftführer/in

-          Schatzmeister/in

2. Der Vorstand i. S. des  26 BGB wird gebildet durch den 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt für sich allein. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.

3. Der Vorstand wird  - mit Ausnahme des 2. Vorsitzenden -  von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Dabei ist jedes Vorstandsmitglied einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Scheidet ein durch die Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, wird das Ersatzmitglied aus der Mitte des erweiterten Vorstandes gewählt.

Der 2. Vorsitzende ist jeweils der/die amtierende Elternbeiratsvorsitzender/e der Grund- und Musik-Hauptschule Ruhstorf a. d. Rott.

4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Im Innenverhältnis gilt: Ausgaben bis zu einer Höhe von € 500.- kann der 1. Vorsitzende alleine tätigen. Über größere Ausgaben bis zu einer Höhe von € 3.000.- hat der Vorstand zu bestimmen. Ausgaben, die den Betrag von € 3.000.- übersteigen, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

 

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Erweiterter Vorstand

 

      1.  Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus

-          dem Vorstand nach  8 Abs. 1

-          dem Leiter der Grund- und Musik-Hauptschule Ruhstorf a. d. Rott

-          mindestens drei Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt   werden.

      2.  Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beratung und Kontrolle des Vorstandes. Insbesonders erteilt er seine Genehmigung zu Ausgaben, die im Einzelfall € 3.000.- übersteigen.

      3.  Er schlägt der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer vor, der jeweils am Ende eines Geschäftsjahres tätig wird.

      4.  Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

      5.  Auf Wunsch von mindestens 4 Mitgliedern des erweiterten Vorstandes kann dessen Einberufung verlangt werden.

      6.  Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.

 

 

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Mitgliederversammlung

 

      1.  Die Mitgliederversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung  sämtlicher Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, die zwischen dem Tag des Zugangs und dem Tage der Mitgliederversammlung liegen muss, einberufen.

      2.  Der Vorstand beruft alle 3 Jahre und sonst bei Bedarf die Mitgliederversammlung ein. Er hat sie einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich verlangt.

      3.  Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, vom Schriftführer protokolliert und von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

      4.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig in allen ihr vom Gesetz zugewiesenen Fällen und ihr obliegt insbesondere

-          die Entgegennahme der Geschäftsberichte

-          die Entgegennahme der Kassenprüfberichte

-          die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, soweit ihre Mitgliedschaft nicht satzungsgemäß festgelegt ist, sowie deren Entlastung

-          die Beratung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

-          die Beschlussfassung über Satzungsänderung

-          die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

-          die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

      5.  Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

      6.  Bei Wahlen gilt derjenige Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

      7.  Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.

 

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Auflösung des Vereins, Vermögensfall

 

      1.  Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

      2.  Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.

      3.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Elternbeirat der Grund- und Musik-Hauptschule Ruhstorf zu, der es unmittelbar und ausschließlich für unterrichtsbezogene Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

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Verfahrensfragen

 

1. Satzungsänderungen, die das Registergericht im Eintragsverfahren verlangt oder die das Finanzamt für geboten hält, kann der Vorstand gemäß   8  ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen.

2. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am

17. November 2003

 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung durch das Registergericht in Kraft.

 

 

Ruhstorf, den 17. November 2003

 

 

Satzungsänderung § 3  erfolgte aufgrund Vorgabe des Finanzamtes Passau vom 05.01.2004 sowie Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.11.2004

(eingetragen im Registergericht Passau, 20.01.2005)

Satzungsänderung  §10 erfolgte auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.11.2005.
(eingetragen im Registergericht Passau, 24.01.2006)


Ruhstorf, den 25. Januar 2006

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