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Schulsozialarbeit

Schulsozialarbeit
Diplom-Sozialpädagoge (FH)
Schulsozialarbeiter Pohl Stefan
Herr Pohl Stefan
Telefon08531/2482030
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Träger

Die Träger der Schulsozialarbeit an der Musik- Grund- und -Mittelschule Ruhstorf a. d. Rott sind der Landkreis Passau, die Marktgemeinde Ruhstorf a. d. Rott und der Schulverband Ruhstorf a. d. Rott.

Kooperationspartner Schule

Die Schulsozialarbeit an der Musik- Grund- und Mittelschule Ruhstorf a. d. Rott arbeitet mit der Schulleitung und dem Lehrerkollegium eng zusammen. Die Schulleitung ist gegenüber der Schulsozialarbeit in schulischen Angelegenheiten weisungsbefugt.

Schulsozialarbeit als eine Form der Kooperation von Jugendhilfe und Schule

Die Schulsozialarbeit kann ganz allgemein als eine Form der Kooperation von Jugendhilfe und Schule bezeichnet werden. Unter Jugendhilfe wird ein komplexes System der außerhalb von Elternhaus, Schule und betrieblicher Ausbildung von der Gesellschaft bereitgestellten Leistungen, Dienste und Einrichtungen verstanden, das der Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen sowie ihrer individuellen und sozialen Entwicklung dient.

Begriffsbestimmung Schulsozialarbeit

Für das Arbeitsfeld Schulsozialarbeit gibt es gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland sehr unterschiedliche Definitionen und auch Verständnisse. So existieren für ein zumindest ähnlich gelagertes Arbeitsfeld neben dem Begriff „Schulsozialarbeit“ gegenwärtig noch andere Bezeichnungen wie „schulbezogene Jugendarbeit“, „schulbezogene Jugendsozialarbeit“, „schulbezogene Jugendhilfe“, „Soziale Arbeit an Schulen“ oder „Jugendarbeit an Schulen“. Legt man die unterschiedlichen Definitionen zugrunde, so kristallisieren sich jedoch einige Merkmale von Schulsozialarbeit heraus: - Einsatz ausgebildeter SozialarbeiterInnen/SozialpädagogenInnen über einen längeren Zeitraum an einem wichtigen Lebensort von Kindern und Jugendlichen - Verringerung der institutionellen Trennung von Jugendhilfe und Schule - Einbringung sozialpädagogischer Kompetenzen im Interesse der Schüler, Eltern und Lehrer - Einbringen des eigenen Blickwinkels sowohl der Lehrer als auch der Schulsozialarbeiter und der hieraus resultierenden Zielsetzungen, Vorgehensweisen und Kompetenzen in die Schule - Gleichberechtigte Zusammenarbeit zwischen LehrerInnen und SchulsozialarbeiterInnen Die Definitionen gehen in der Regel davon aus, dass der besondere Ansatz von Schulsozialarbeit darin besteht, Arbeitsansätze, Handlungsformen und Zielbestimmungen der Jugendhilfe am Ort und im Umfeld des Ortes der Schule zu realisieren. Schulsozialarbeit geht damit – zumindest konzeptionell – über den Regelauftrag und die Regelaufgaben der Schule hinaus. Durch Schulsozialarbeit wird also ein neues und zusätzliches Element von Zielsetzungen, Aktivitäten, Methoden und Herangehensweisen in die Schule eingeführt, das auch bei einem weiterentwickelten Verständnis von Schule, Lehrerhandeln und Schulleben nicht durch die Regelinstitution Schule und die in der Schule handelnde zentrale Profession der Lehrer im Regelvollzug ihres Berufsauftrages allein realisiert werden kann. Insofern stellt Schulsozialarbeit eine zusätzliche pädagogische Ressource für die Institution Schule dar. Schulsozialarbeit nimmt eine wichtige Vermittlungs- und Scharnierfunktion zwischen Schule und Gemeinwesen wahr. Zum einen stellt sie eine Vermittlung zwischen der pädagogischen Institution Schule und dem örtlichen System der Jugendhilfe her. Zum anderen entwickelt bzw. befördert sie Beziehungen zu Institutionen wie Vereinen und Verbänden, Betrieben, Kirchen, Arbeitsamt etc. im Umfeld der Schule. Im Interesse der Kinder und Jugendlichen trägt die Schulsozialarbeit also zu einer Vernetzung bestehender Angebote und Dienste bei. Schulsozialarbeit wird dabei zu einer Agentur neuer Formen der Kooperation und Vernetzung im sozialräumlichen Umfeld der Schule. Definition von Schulsozialarbeit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (1993): „Schulsozialarbeit ist eine präventive Form der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern im schulpflichtigen Alter. Sie begibt sich in das Lebensfeld der jungen Menschen, hier an einen speziellen, für Kinder und Jugendliche besonders wichtigen Ort, die Schule. […] Schulsozialarbeit ist eine spezifische Form der Jugendhilfe, die sich von anderen Beratungs- und Hilfeformen unterscheidet. […] Schulsozialarbeit ist ein eigenständiges Angebot der Jugendhilfe, das innerhalb der Organisationsform Jugendhilfe tätig wird. […] Schulsozialarbeit kann und soll durch ihr Wirken auch die kritische Auseinandersetzung der Schule mit sich selbst bewirken.“

Wesentliche rechtliche Grundlage der Schulsozialarbeit

Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für die Schulsozialarbeit befinden sich im neuen SGB VIII in den Paragraphen 1, 13, 11 und 81. Auf diese vier Paragraphen sowie auf die bestehenden Schulgesetze soll im Folgenden nacheinander näher eingegangen werden: § 1 SGB VIII [Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe]: "(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen." § 13 SGB VIII [Jugendsozialarbeit] Der § 13 gehört - ebenso wie der § 11 - zum zweiten Kapitel und damit zu den Leistungen des SGB VIII. Er gilt als einer der wichtigsten Paragraphen für die Schulsozialarbeit. Der Paragraph verpflichtet die Jugendhilfe zur Bereitstellung von sozialpädagogischen Hilfen für junge Menschen, die in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind. Bedeutsam für die Schulsozialarbeit ist vor allem, dass gemäß § 13 Abs. 3 die Angebote der Jugendsozialarbeit "mit den Maßnahmen der Schulverwaltung [...] abgestimmt werden" sollen. § 13 schreibt damit erstmals eine Kooperationsverpflichtung der Jugendhilfe mit der Schule vor. Allerdings wird die Schulsozialarbeit dabei nicht ausdrücklich als eine Leistung der Jugendhilfe - wie z.B. die Hilfen zur Erziehung (§§ 27ff) - erwähnt. Der Paragraph 13 SGB VIII zielt insbesondere auf die Unterstützung junger Menschen mit "sozialen Benachteiligungen" (z.B. Haupt- und Sonderschülern, Schülern mit Sozialisationsdefiziten, Ausländern) und "individuellen Beeinträchtigungen" (z.B. Behinderung, Delinquenz, Lernstörung) ab. Die entsprechenden Angebote sollen die schulische oder beruflichen Ausbildung fördern, der Eingliederung in die Arbeitswelt dienen und die soziale Integration fördern. Aus dem Gesetzestext geht nicht hervor, dass die Angebote in jedem Fall berufsbezogen sein müssen. Rechtlich zulässig sind demnach auch Maßnahmen, die unmittelbar der schulischen Ausbildung und der sozialen Integration dienen. Angesichts der wachsenden Zahl schulmüder Jugendlicher, der hohen Bedeutung von Schulabschlüssen, der Schwierigkeiten von Jugendlichen, in einen Beruf zu gelangen und der hohen Jugendarbeitslosigkeit gewinnt die Jugendsozialarbeit im Rahmen des § 13 an Bedeutung für Schule und Jugendhilfe. Die entsprechenden schul-, arbeitswelt- und berufsbezogenen Angebote gemäß § 13 haben eine hohe integrierende und sozialpolitische Funktion. Zahlreiche Praxismodelle zur Schulsozialarbeit stützen sich dementsprechend auf den § 13 SGB VIII. Bei einer ausschließlichen Beschränkung der Schulsozialarbeit auf den § 13 SGB VIII besteht allerdings die Gefahr, dass sich die Jugendhilfe in traditioneller Weise auf eine Fürsorgefunktion beschränkt bzw. als eine "Feuerwehr" der Schule für "auffällige Schüler" instrumentalisiert wird. § 11 SGB VIII [Jugendarbeit] Im Unterschied zum § 13 SGB VIII wendet sich der § 11 SGB VIII an alle jungen Menschen und zielt nicht auf sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtigte Kinder und Jugendliche ab. Der § 11 verpflichtet die Jugendhilfe zur Bereitstellung von Angeboten der Jugendarbeit: Entsprechende Angebote sind gemäß § 11 Abs. 1 SGB VIII "zur Verfügung zu stellen" ("Muss"-Regelung). Die Angebote sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden. Ziel ist es, junge Menschen damit zur Selbstbestimmung zu befähigen, sie zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anzuregen und hinzuführen. Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit zählen unter anderem die außerschulische Jugendbildung (§ 11 Abs. 3 Nr. 1) und die arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit (§ 11 Abs. 3 Nr. 3). Im Rahmen der Jugendarbeit wird damit unter Rückgriff auf jugendhilfespezifische Ansätze und Methoden ein eigenständiger Bildungsauftrag wahrgenommen und präventive, schulbezogene Angebote ermöglicht. § 81 SGB VIII [Zusammenarbeit mit anderen Stellen] Im § 81 SGB VIII werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Kooperation mit den Schulen und Stellen der Schulverwaltung verpflichtet. Diese Regelung ist insofern für die Schulsozialarbeit von Bedeutung, als die Jugendhilfe nur in Zusammenarbeit mit anderen Sozialisationsinstanzen ihre Aufgabe als präventive und offensive Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen wahrnehmen kann. Schulgesetze Im Vergleich zu den gesetzlichen Regelungen im SGB VIII sind die bestehenden Kooperationsverpflichtungen der Institution Schule mit der Jugendhilfe zur Zeit in den Schulgesetzen der Länder eher selten und müssen insgesamt als unzureichend bezeichnet werden: Zum ersten ist gegenwärtig nur in einzelnen Schulgesetzen eine Verpflichtung der Schule zur Kooperation mit der Jugendhilfe bzw. Regelungen zur Förderung einer solchen Kooperation enthalten. Solche Kooperationsverpflichtungen bzw. -regelungen finden sich beispielsweise in den Schulgesetzen von Bayern, Brandenburg, Niedersachen, Saarland, Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern. Zum zweiten beschränken sich die Kooperationsregelungen dieser Schulgesetze zum Teil ausschließlich auf a) eine Kooperation bei gefährdeten und beeinträchtigten Schüler mit sonderpädagogischem Bedarf oder b) eine Kooperation des Schulleiters mit der Jugendhilfe. Zum dritten ist die Kooperation häufig als sogenannte "Kann"-Regelung definiert. Dies bedeutet, dass die Schulen mit der Jugendhilfe kooperieren können, jedoch nicht müssen: Den Schulen wird damit ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der im Gesetz enthaltenen Kooperationsregelung eingeräumt. Eine Kooperationsverpflichtung ("Muss"-Regelung) besteht oftmals nicht.

Konzeption der Schulsozialarbeit

Die Schulsozialarbeit in Ruhstorf a. d. Rott orientiert sich an den klassischen Methoden der Sozialen Arbeit: Einzelfallhilfe Soziale Gruppenarbeit Gemeinwesen Arbeit Einzelfallhilfe: Sozialpädagogische Begleitung von Scheidungskindern ohne männliche Bezugsperson Sozialpädagogische Begleitung von Scheidungskindern, deren sorgender Elternteil einen neuen Lebenspartner in die Familie zu integrieren versucht Konfliktbearbeitung Streitschlichtung Krisenintervention Hilfe für Eltern bei Anträgen für Mittagessen bei Behörden Nachgehende Betreuung bei unentschuldigt fehlenden SchülerInnen Kurzzeitige Betreuung von SchülerInnen, wenn während des Unterrichts keine Klärung möglich ist Wiedergutmachungsaktionen bei Fehlverhalten Beratung von SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen Hilfestellung bei Bewerbung, Berufsorientierung, Praktikumssuche Meldung an das Jugendamt bei potentieller Gefährdung des Kindswohls nach §8a SGB VIII Elternkontakte und Elternarbeit Hausbesuche bei unentschuldigt fehlenden SchülerInnen Weitervermittlung und Zusammenarbeit mit anderen Fachdiensten Gemeinsame Gespräche mit Eltern und LehrerInnen Absprachen mit LehrerInnen über weitere Schritte in Bezug auf schwierige und auffällige SchülerInnen Betreuung von SchülerInnen mit Migrationshintergrund Gruppenarbeit: Krisenintervention in Klassen Programm „Soziales Lernen“ Schulradio Betreuung der Streitschlichter Streitschlichterausbildung Betreuung der Schülermitverantwortung SMV Angebote am Nachmittag für gebundene und offene Ganztagsklassen (Fußball, Streitschlichter, Schulradio, Schulband…) Schulband Schlagzeugunterricht, Percussion, Gitarrenunterricht Vorbereitung und Durchführung der SMV Sitzungen mit den SchülersprecherInnen Mitarbeit bei Veranstaltungen, Ausflügen und Klassenfahrten Konfliktlotsenbetreuung während der Pausen Lehrerbesprechungen, Zusammenarbeit, fallbezogene pädagogische Kleinkonferenzen, gemeinsame Elterngespräche Gemeinwesenarbeit: Arbeitsagentur Marktgemeinde Ruhstorf a. d. Rott Handwerkskammern Kreisjugendring Passau Bezirksjugendring Niederbayern JaS-Arbeitskreis Berufsinformationszentrum Passau Kletterwald Waldkirchen Bayernpark Staatliches Schulamt Pfarrgemeinde Musikschule Erziehungsberatungsstelle Sportvereine Betriebe Polizei Jugendamt… Angebote der Schulsozialarbeit ? Streitschlichter- Konfliktlotsenausbildung: Schülerinnen und Schüler der Schule können sich freiwillig im Laufe des Schuljahres zu Streitschlichtern ausbilden lassen. Diese lernen in speziellen Kursen, als Schlichter oder Schlichterin in der Pause aufzutreten, wenn sich Konflikte zwischen einzelnen Schülern zeigen. Sie versuchen als unparteiische Mitschüler diese Konflikte zu bearbeiten. Mittels Anleitung der Streitschlichter sollen beide Konfliktparteien zu einer Lösung des Problems und einer gegenseitigen Einigung und Versöhnung gelangen. ? Sportangebote: z. B. Fußball, Volleyball, Basketball, Leichtathletik, Tischtennis Turniere vor den Ferien mit Preisen ? Musikpädagogische Angebote: z. B. Schulradio, Bodypercussion, Schlagzeugunterricht, Gitarrenunterricht, Musik- und Bewegung, Betreuung der Schulband ? Freizeitpädagogische Angebote: Möglichkeit für Schülerinnen und Schüler in der Mittagspause die Räumlichkeiten des Jugendtreffs zu nutzen mit Sofas, Kicker, Darts, Computer und Internet, Playstation 3, Musik, Gesellschaftsspiele… Klassenfahrten in den Kletterwald – Hintergrund: Grenzen erfahren, Unterstützung anderer ? Soziales Lernen in Klassen: Alle Klassen von 3 bis 10 können bestimmte aktuelle Themen in Form von „Sozialem Lernen“ zusammen mit der Schulsozialarbeit behandeln und aufgreifen. Mittels der Programme „Erwachsen werden“ und „Fit for life“ können die wichtigsten Themen abgedeckt werden. ? Präventionsangebote: Die Schulsozialarbeit kann Präventionsangebote für einzelne oder mehrere Klassen organisieren, bzw. selbst anbieten. ? Unterstützungsangebote: Für Musikabende, Tag der offenen Tür, Schulfeste, Elternabende…



Ziele der Schulsozialarbeit

SchülerInnen sollen mittels Schulsozialarbeit
- in ihrer sozialen und emotionalen Wahrnehmung gefördert werden
- lernen und üben sich an Regeln und Absprachen zu halten
- lernen sich am Tisch an die Benimmregeln zu halten
- lernen ihre Teller wegzuräumen und den Tisch wieder sauber zu machen
- lernen zuerst für sich selbst und für Andere Verantwortung zu übernehmen
- lernen sich zu organisieren, eine Struktur für tägliche Abläufe zu entwickeln
- lernen über ihr Verhalten nachzudenken und zu reflektieren
- erkennen, dass Schule ein Ort sein kann, wo man sich wohl fühlen kann
- lernen sich an feste Tagesabläufe zu gewöhnen
- lernen durch Lerngruppen ihre Leistungen zu verbessern
- in ihrer Kreativität gefördert werden
- ihre Stärken erkennen und diese ausbauen
- einen festen Ansprechpartner haben, der ihnen das Gefühl gibt, wichtig zu sein

Eltern und Lehrer sollen
- Unterstützung und Hilfe durch gute effektive Zusammenarbeit erfahren
- für Probleme und Schwierigkeiten immer ein offenes Ohr finden
- sich darauf verlassen können, dass eine gemeinsame pädagogische Richtung angestrebt wird
- im regelmäßigen Austausch stehen
- über Auffälligkeiten und Probleme zeitnah informiert werden
- in enger Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Personal Lösungen finden

Zielgruppe der Schulsozialarbeit

Zielgruppe der Schulsozialarbeit sind primär Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10. Die Schulsozialarbeit versucht dennoch Kinder der Grundschule frühzeitig aufzufangen.

Rahmenbedingungen

Die Schulsozialarbeit ist örtlich an die Musik- Grund- und Mittelschule Ruhstorf angebunden und hat für die tägliche Arbeit ein Büro zur Verfügung. Es findet eine enge Zusammenarbeit zwischen der Schulleitung, dem Lehrerkollegium, den Betreuerinnen am Nachmittag und der Schulsozialarbeit statt. Um eine größtmögliche Vernetzung und Transparenz zu ermöglichen, nimmt der Schulsozialarbeiter an Lehrerkonferenzen teil.

Zeitlicher Umfang

Die Schulsozialarbeit an der Musik- Grund- und Mittelschule Ruhstorf umfasst eine Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden.